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JUGENDSCHUTZ/ FSK

JUGENDSCHUTZ & FSK-FREIGABEN frei nach §11 JuSchG

Für einen Kinobesuch sind im Hinblick auf den Kinder- und Jugendschutz gewisse Regelungen und Vorschriften zu beachten. Diese sind insbesondere im Jugendschutzgesetz (JuSchG), sowie in den Regelungen der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) festgeschrieben und sind für uns sehr wichtig. 

Im Folgenden fassen wir für euch das Wichtigste so kompakt wie möglich zusammen (die Grafik bietet einen sehr guten Überblick). 


Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient, wie der Name impliziert, dem Schutz der Jugend. In diesem Gesetz regelt der Gesetzgeber konkrete Zeitgrenzen für den Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen (§11 Abs. 3 JuSchG). Diese Grenzen sind unabhängig von der Altersfreigabe für Filme (FSK) zu beachten. Die Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person stellt eine Ausnahme von der genannten Regelung dar.


Kinder: Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind

Jugendliche: Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind

Wer ist erziehungsberechtigt?

Jede Person über 18 Jahren, welche auf Dauer oder zeitweise, aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person, Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit ein Kind, eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. Also zum Beispiel ein Lehrer oder ein volljähriger Bekannter, der den Erziehungsauftrag übertragen bekommen hat. (weitere Beispiele: Jugendleiter oder Geschwister) 

Wer ist personensorgeberechtigt? 

Jeder, dem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, also in der Regel die eigenen Eltern oder ein vom Gericht bestimmter Vormund.

Ausnahme PARENTAL GUIDANCE

FSK ab 12 – mit Eltern ab sechs Jahren erlaubt! Haben Filme die Kennzeichnung 'FSK ab 12 freigegeben' erhalten, kann durch die PG-Parental Guidance Regelung nach § 11 Abs. 2 JuSchG auch Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen oder erziehungsberechtigten Person begleitet werden.

Zeitliche Begrenzung des Kinobesuchs für Kinder und Jugendliche

Diese zeitliche Begrenzung kann aufgehoben werden, indem eine personensorgeberechtigte (z.B. Eltern) Person das Kind begleitet. Alternativ darf auch eine erziehungsbeauftragte Person (Personen ab 18 Jahren) benannt werden, dazu wird der von einer personensorgeberechtigten Person ausgefüllte Erziehungsauftrag benötigt. (siehe Grafik)

Was ist die FSK - Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft?

Im Auftrag der obersten Landesjugendbehörde prüft die FSK die Altersfreigabe von Filmen und anderen Medien, die für die Verbreitung und öffentliche Vorführung vorgesehen sind. Hierbei steht der Schutz des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen im Zentrum der Bewertung. Aus diesem Grund sind die resultierenden Alterskennzeichnungen gesetzlich verbindlich. Grundsätzlich gilt daher, dass Kinder und Jugendliche nur die für ihre Altersstufe freigegebenen Filme sehen dürfen – auch in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder Personenbeauftragten.

Wir, als Citydom, sind verpflichtet die damit einhergehenden Bestimmungen einzuhalten. Soweit erforderlich, kann demnach eine Altersprüfung an der Kasse oder auch während der Filmvorführung erfolgen.

Wichtig: Auch beim Online-Ticketkauf sind die Altersfreigaben zu beachten. Wir bitten um Verständnis, wenn bei Nichtbeachtung der Altersfreigabe bei Online-Tickets der Einlass zur Vorstellung nicht gewährt werden kann. Im Falle der Missachtung der FSK-Freigaben besteht darüber hinaus kein Anspruch auf Stornierung oder Rückerstattung vor Ort. Bereits erworbene Online-Tickets können jedoch problemlos bis 1 Stunde vor Vorstellungsbeginn online storniert werden, sollte die Altersfreigabe versehentlich missachtet worden sein oder andere Gründe vom Besuch der Vorstellung abhalten. Das gezahlte Geld wird auf gleichem Weg rückerstattet.